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Nachhaltiges Wirtschaften
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SATZUNG

Satzung vom 07.07.2022

 

Vereinssatzung

für den Verein

Nachhaltiges Nordschwaben e.V.

Präambel

Der Verein setzt sich für das Verständnis und die Förderung einer nachhaltigen Region Nordschwaben in den Landkreisen Dillingen a.d. Donau und Donau-Ries ein, um positive Veränderungen für ein intaktes ökologisches, soziales und ökonomisches Gefüge herbeizuführen und zu bewahren. So werden Umwelt, soziale und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt.

Nachhaltigkeit beschreibt das Prinzip, nachdem nicht mehr verbraucht werden darf, als jeweils nachwachsen, sich regenerieren, künftig wieder bereitgestellt werden kann

Der Verein sieht sich als Impulsgeber, Initiator und Beteiligungsplattform in folgenden Bereichen:

Der ökologische Wert der Nachhaltigkeit beinhaltet eine gesamtgesellschaftliche und damit auch eine regionale Anstrengung. Der Verein vereint Menschen die offen sind, für den Schutz und die Bewahrung unserer Ressourcen und für diese einstehen. Der Verein soll hierbei helfen, ermutigen und fördern sowie durch Aufklärung mit Öffentlichkeitsarbeit beitragen.

Soziale Nachhaltigkeit ist ein Aspekt von nachhaltigem Handeln. Es rückt den Menschen und die Gesellschaft in den Mittelpunkt.

Das Bewusstsein regionalen Handelns trägt zur Bewahrung von Individualität und Vielfalt in der Region bei. Regionales Wirtschaften bestärkt die ökonomische Nachhaltigkeit. Die Wirtschaftskraft bleibt in der Region und ist die Grundlage für Erwerb und Wohlstand.

 

§ 1   Name, Sitz, Wirkungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Nachhaltiges Nordschwaben“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 89423 Gundelfingen a.d.Do. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Region Nordschwaben.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck des Vereins

(1) Der Verein informiert, unterstützt, vernetzt und hat zum Ziel durch seine Arbeit vor allem den Schutz von Natur, Umwelt, einschließlich des Klimaschutzes zu fördern und zu einer nachhaltigen Entwicklung der Region Nordschwaben beizutragen. Nachhaltiges Nordschwaben hat das Ziel, die öffentliche Wahrnehmung der Umwelt und Klimathemen und des nachhaltigen Wirtschaftens in Nordschwaben zu stärken und eine Plattform zum Erfahrungsaustausch für Nachhaltigkeitsakteur*innen zu sein. Synergien für den Umwelt- und Klimaschutz sollen aufgespürt, entwickelt und realisiert werden. Der Verein beschäftigt sich auch mit der Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung zum Thema Nachhaltigkeit. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung und Förderung konkreter Maßnahmen und Projekte.

Beispiele:

Information/Aufklärung

  • Vorträge, Workshops und Informationsveranstaltungen sowie die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
  • Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten, Angeboten und Initiativen zur Nutzung und Umsetzung durch Bürger*innen, Unternehmen, Kommunen, Vereine,
 

Vernetzung/Kooperation

  • Kooperation und Vernetzung mit Vereinigungen, Initiativen, Vereinen und Unternehmen, die im Sinne des Satzungszwecks handeln,
  • Zusammenarbeit, Vernetzung und Informationsaustausch mit anderen Organisationen und Persönlichkeiten, die sich mit den Ideen von Nachhaltiges Nordschwaben identifizieren,
  • Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Realisierung von Projekten,
 

ökologische Nachhaltigkeit

  • Erarbeitung, Entwicklung, Förderung und Realisierung alternativer Lebensweisen/ alternativer Arbeitsprozesse zur Verminderung des Ressourcenverbrauchs und               Senkung des Energie- und Schadstoffausstoßes.
  • Projekte zur Förderung und Realisierung im Bereich der Energiewirtschaft (Nutzung von Solarenergie, Windkraft, Luft und Biomasse statt fossiler Energie)
  • Förderung nachhaltiger Tierhaltung und Unterstützung von Projekten zur Erhaltung der Artenvielfalt
 

ökonomische Nachhaltigkeit

  • Erarbeitung, Entwicklung, Förderung und Realisierung alternativer Lebensweisen/ alternativer Arbeitsprozesse zur Vermeidung von unnötigen Verpackungen
  • Förderung von regionalem und nachhaltigem Konsum
  • Förderung eines dem Gemeinwohl dienenden Wirtschafts- und Finanzwesens
  • Projekte zur Senkung des Verbrauchs von Wasser und Energie sowie Reduktion von CO2-Ausstoß

 

 soziale Nachhaltigkeit

  • Projekte zur Förderung der Gesundheit aller Bürger*innen
 

§ 3   Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung auf dem Gebieten ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 4   Unabhängigkeit

(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 5   Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

(3) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden.

(4) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft eines neu aufgenommenen Mitglieds wird erst dann wirksam, wenn der Erste Jahresbeitrag entrichtet worden ist und die Aufnahme durch die Vorstandschaft genehmigt wurde.

(6) Lehnt die Vorstandschaft einen Aufnahmeantrag ab, so kann der/die Antragssteller/in Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Für die Aufnahme ist dann die 2/3-Mehrheit erforderlich.

(7) Mitglieder arbeiten im Verein ehrenamtlich mit. Der Verein kann Mitglieder entgeltlich beschäftigen.

(8) Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, Fördermitglieder haben Rederecht in den Mitgliederversammlungen und kein Stimmrecht.

(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

5.1      Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(2) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu entrichten.

(3) Die Mitarbeit bei Projekten des Vereins und somit dessen Ziele zu unterstützen, ist ausdrücklich erwünscht. Dabei steht es jedem frei, seinen persönlichen Einsatz zu bestimmen.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift sowie seiner Bankverbindung alsbald dem Verein mitzuteilen.

 

5.2      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Austritt

(1) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Eine Austrittserklärung ist der Vorstandschaft in schriftlicher Form oder per E-Mail vorzulegen. Der Austritt ist mit sofortiger Wirkung gültig. Gezahlte Mitgliedsbeträge werden bei Kündigung nicht rückerstattet.

Streichung

(2) Zahlt ein Mitglied nicht trotz zweimaliger Aufforderung des Jahresbeitrages, kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen.

Ausschluss

(3) Ein Mitglied, dass sich vereinsschädigend verhält, kann vom Verein ausgeschlossen werden.

Ein vorläufiger Ausschluss kann vom Vorstand sofort verhängt werden.  Alle übertragenen Aufgaben ruhen in dieser Zeit und das Mitglied darf in dieser Zeit nicht im Namen des Vereins sprechen. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es rassistische, fremdenfeindliche oder sonst menschenrechtswidrige Auffassungen innerhalb oder außerhalb des Vereins kundgibt oder Mitglied von Organisationen und Parteien ist oder diese unterstützt, die diese Auffassungen vertreten. Dem/der vom Antrag auf Vereinsausschluss Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 14 Tagen zu geben. Danach entscheidet der Vorstand über den endgültigen Ausschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Er ist mit Bekanntgabe sofort wirksam.

 

§ 6   Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

(2) Ein unter dem Geschäftsjahr eingetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied zahlt den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.

 

§ 7   Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
 

7.1    Der Vorstand

          Die Vorstandschaft i.S.d. §26 BGB besteht aus

  • zwei Vorsitzenden
  • Schriftführer*in
  • Kassierer*in
  • Beisitzer*innen
 

(1) In die Vorstandschaft dürfen nur natürliche Personen, die ordentliches Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Diese müssen volljährig sein.

(2) Um die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen zu berücksichtigen, soll die Vorstandschaft mit mindestens 2 Frauen besetzt werden.

(3) Es können bis zu 3 Beisitzer*innen in den Vorstand gewählt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl der zwei Vorsitzende hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Wahl der weiteren Vorstandschaft (Schriftführer*in/Kassierer*in/Beisitzer*in) ebenfalls in geheimer Abstimmung erfolgen.

(5) Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aus- bzw. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht.

(6) Vorstandssitzungen sind in der Regel öffentlich.

(7) Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

 

7.2      Amtsdauer des Vorstands

(1) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung eine neue Vorstandschaft gewählt hat. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Bis zur Wahl eines neuen Mitglieds führt der Restvorstand seine Geschäfte unter Beachtung der o.g. Vorschriften.

 

7.3      Beschlussfassung des Vorstands

(1) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder ihr Votum abgeben.

(2) Beschlussfassungen sind auch im Umlaufverfahren (schriftlich, elektronischer Form) zulässig.

 

 

§ 8   Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die Vorstandschaft schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen.

(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) In dringenden Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist wird zu diesem Anlass auf 7 Tage verkürzt.

 

 

8.1.    Aufgaben der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

b) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer*innen, sowie die Entlastung der Vorstandschaft und ihrer satzungsgemäßen Arbeit.

d) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie aller sonstigen ihr unterbreiteten Anträge.

e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

8.2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden. Diese übernehmen abwechselnd die Redeleitung. Ist kein/e Vorsitzende/r anwesend, übernimmt ein Mitglied aus der Vorstandschaft.

(2) Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer*in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt /bestimmen der/die Versammlungsleiter*in einen Protokollführer. Der/Die jeweilige/n Versammlungsleiter*in und der Protokollführer*in unterzeichnen das Protokoll. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person/en des/der Versammlungsleiters und des/der Protokollführer*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Konsens ist generell anzustreben.

(5) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Für die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer*innen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(7) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

 

§ 9   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 3/4 der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Dillingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke im Sinne dieser Satzung in den Landkreisen Dillingen und Donau-Ries zu verwenden hat.

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